Im Falle der Schliessung des Übergangs für Fahrzeuge erreichten sie die von ihnen bewirtschafteten Parzellen über einen Umweg von maximal 2,6 km (Landwirt C) durch die Unterführung S. Mit Fahrzeugen, die höher als 3,20 m sind, hätten sie über den Bahnübergang im Dorf S. zu fahren, was noch einen zusätzlichen Umweg von 800 Metern bedeuten würde. Insgesamt betrüge der maximale Umweg demnach 3,3 km. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ihnen auf Grund dieser Umwege im Falle der Schliessung des Bahnübergangs ein Entschädigungsanspruch zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein Interesse an der Verminderung des Unfallrisikos.