O., S. 148 sowie Pierre Tschannen in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 3, Rz. 23 ff.). 9.1. Die Beschwerdeführenden 2 sind in ihrer Tätigkeit als Landwirte an einer Weiterbenützung des Übergangs interessiert, da sie sonst für die Bewirtschaftung ihrer Parzellen Umwege in Kauf nehmen müssen, was Mehrkosten zur Folge hat. Im Falle der Schliessung des Übergangs für Fahrzeuge erreichten sie die von ihnen bewirtschafteten Parzellen über einen Umweg von maximal 2,6 km (Landwirt C) durch die Unterführung S.