1 der hier angefochtenen Verfügung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist demnach aufzuheben. (…) Bei der Prüfung von Alternativen zur Schliessung für den Fahrzeugverkehr im Rahmen einer Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die relevanten Interessen zu ermitteln (E. 9.1.), sodann sind diese zu bewerten (E. 9.2.) und schliesslich sind sie gegeneinander abzuwägen beziehungsweise in dem Sinne zu optimieren, dass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (E. 9.3.); (vgl. zur Methode der Interessenabwägung: Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 148 sowie Pierre Tschannen