2 Das BAV hat es somit unterlassen, Alternativen zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten Massnahme zu prüfen, womit ein Fehler in der Abwägung der relevanten Interessen vorliegt. Ziff. 1 der hier angefochtenen Verfügung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist demnach aufzuheben.