zur beantragten Massnahme in Betracht gezogen, so liegt ein Fehler in der Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 149 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 26 E. 4b/bb). Das BAV hat die von der Beschwerdegegnerin beantragte Schliessung für Fahrzeuge genehmigt, ohne mögliche Alternativen geprüft zu haben. So hat es in seiner Verfügung weder mögliche Arten der Signalisierung noch die vollständige Schliessung in Betracht gezogen.