Im Hinblick auf die Sanierung eines ungesicherten Bahnübergangs wird die Bahnunternehmung dem BAV von den zur Verfügung stehenden Massnahmen diejenige beantragen, die aus der Sicht der Bahn sowohl gesetzeskonform als auch finanzierbar ist. Das BAV hat als zuständige Behörde bei Streitigkeiten betreffend Sicherheitsvorkehren sowie als Plangenehmigungsbehörde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst.