subeventuell sei der Entscheid des BAV aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Teilschliessung für Fahrzeuge der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagd und der Feuerwehr unverhältnismässig und willkürlich sei. Die REKO/UVEK führte am 24. Oktober 2000 beim betreffenden Bahnübergang einen Augenschein durch und befuhr die im Falle der Schliessung des Bahnübergangs für die bisherigen Benützer zu erwartenden Umwege. Aus den Erwägungen: (…) 7. Im Hinblick auf die Sanierung eines ungesicherten Bahnübergangs wird die Bahnunternehmung dem BAV von den zur Verfügung stehenden Massnahmen diejenige beantragen, die aus der Sicht der Bahn sowohl gesetzeskonform als auch finanzierbar ist.