Gegen diese Verfügung erhoben eine Gemeinde (Beschwerdeführerin 1) und vier Landwirte (Beschwerdeführer 2) Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) und beantragten, die Plangenehmigungsverfügung sei aufzuheben und es sei eine der Gefahrensituation entsprechende Sicherung des Bahnübergangs anzuordnen; eventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BAV zurückzuweisen; subeventuell sei der Entscheid des BAV aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Teilschliessung für Fahrzeuge der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagd und der Feuerwehr unverhältnismässig und willkürlich sei.