{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-47--_2001-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005585.pdf?ID=150005585", "Checksum": "932ae792fdf5934079f71c962e0cf271"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:13", "Checksum": "9d77bfa5b7ad8a84d7f9eb5a90dfd17e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r\n\n 5\nEine der zu prüfenden Varianten ist grundsätzlich auch das Anbringen einer\nSchrankenanlage. Diese hat sich jedoch als nicht finanzierbar erwiesen. Die\nParteien haben versucht, aussergerichtlich einen Kostenverteilschlüssel\nzu vereinbaren, was ihnen aber nicht gelungen ist. Das Ergebnis dieser\naussergerichtlichen Einigungsbemühungen deckt sich mit der Einschätzung\nder REKO/UVEK, dass das Anbringen einer Schrankenanlage angesichts der\nTatsache, dass der Übergang vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird\nund ihn keiner der Beschwerdeführenden täglich befährt, auf Grund ihrer\nKosteinintensität als «Maximallösung» zu bezeichnen ist, deren Kosten im\nVerhältnis zum Nutzen nicht verhältnismässig wären.\nDie gleichen Finanzierungsprobleme stellen sich beim Bau einer\nUnterführung, der angesichts des unebenen Geländes und der erforderlichen\nHöhe mit beträchtlichen Grabarbeiten verbunden wäre, sodass auch diese Art\nder Sanierung unverhältnismässig wäre und deshalb ausser Betracht fällt.\nEine weitere Möglichkeit der Sicherung besteht in der Schliessung des\nÜbergangs. Die Schliessung nur für Fahrzeuge, wie sie das BAV genehmigt\nhat, hätte zur Folge, dass der Übergang für Fussgänger und Reiter bestehen\nbliebe. Im Entscheid BGE 113 Ib 327 ff. hatte das Bundesgericht über die\nRechtmässigkeit der Schliessung eines privaten, schmalen Bahnübergangs für\nFussgänger zu befinden. Es erachtete den Übergang als besonders gefährlich,\nweil er unübersichtlich war, weil sich der Zugsverkehr auf beiden Geleisen\nin beide Richtungen abspielte und weil der Übergang insbesondere auch\nBenützern zur Verfügung stand, die nicht alle mit den örtlichen Verhältnissen\nvertraut waren und somit der Kreis der Benützer des Übergangs nicht klar\nabgegrenzt war. Selbst für den Fall, dass die beschwerdeführende Firma ein\nBenützerreglement aufgestellt hätte, in dem der Zugang nur noch für die\nGeschäftsleitung der Firma und die Chefs des nahen Seeclubs offen gestanden\nhätte, erachtete das Bundesgericht den Personenkreis der Berechtigten\nim Hinblick auf die vom Übergang ausgehende Gefahr als immer noch zu\ngross. Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass für den beschränkten\nPersonenkreis keine wirkliche Notwendigkeit bestand, die Passage zu\nbenützen.\nAuch wenn vorliegend kein Doppelgleis besteht, ist der Übergang\nhinsichtlich der Gefährlichkeit mit demjenigen im erwähnten Entscheid des\nBundesgerichts vergleichbar, da die Sichtverhältnisse in beiden Richtungen\nsehr schlecht sind und ein nicht abgegrenzter Personenkreis den Übergang\nbenützt. Die vom BAV genehmigte Variante hätte zur Folge, dass zwar die\nGefährlichkeit für die Fahrzeuge beseitigt wäre, diejenige für die übrigen\nBenützer sowie für die Zugspassagiere, welche im Falle einer Notbremsung\ngefährdet werden, aber praktisch in vollem Umfang bestehen bliebe. Daran\nvermag weder die vorgesehene Stahlrohrkonstruktion noch das obligatorische\nPfeifsignal etwas zu ändern.\nAuf Grund der Akten sind keine dinglichen oder obligatorische Rechte\nersichtlich, die der Schliessung des Übergangs entgegen stehen könnten. Wie\ndas BAV in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Ersitzung\nvon Wegrechten auf Bahnbetriebsgebiet nicht möglich, da gemäss Art. 1 des\nBundesgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar\n1878 (SR 742.147.1) das Betreten (also auch das Queren) von Eisenbahnanlagen\nohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an anderen als\n\n6\nan den dem Publikum geöffneten Stellen verboten ist. Gemäss Schreiben des\nGrundbuchamts von A. vom 29. Januar 2001 steht der Fahrweg, der über den\nÜbergang führt, im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Unterhaltskorporation\nL. Diese hat sich trotz ordentlicher Publikation des Vorhabens am Verfahren\nnicht beteiligt.\nAusgehend von der aktuellen Sach- und Rechtslage ist die Schliessung des\nÜbergangs auch verhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nknüpft unmittelbar am öffentlichen Interesse an. Er fordert, dass die\nMassnahme zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden\nZiele im Einzelfall geeignet und erforderlich sind und in einem vernünftigen\nVerhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden\n(Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 105 ff.). Gestützt auf die vorstehenden\nErwägungen ist dies vorliegend zu bejahen.\n10. Das BAV hat angesichts der unbestrittenen Gefährlichkeit des Übergangs\nund des daraus folgenden dringenden Sanierungsbedarfs innert 3 Monaten ab\nRechtskraft dieses Entscheides zu veranlassen, dass der Übergang geschlossen\nund mit den nötigen baulichen Massnahmen das Queren der Bahnlinie\nverunmöglicht wird.\n(…)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.47 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 2. Oktober 2001; 45/46-2000-\n30\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 585\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}