{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-47--_2001-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005585.pdf?ID=150005585", "Checksum": "932ae792fdf5934079f71c962e0cf271"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:13", "Checksum": "9d77bfa5b7ad8a84d7f9eb5a90dfd17e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r\n\n 4\n(Landwirt D) und 3,5 ha (Landwirt A) beträgt. Die Parzellen werden teils als\nWiesland, teils als Fruchtfolgeflächen genutzt. Die Arbeitsgänge betragen\ngemäss den Angaben der Beschwerdeführenden 2 zwischen 100 (Landwirt\nD) und 150 (Landwirt C) pro Jahr. Diesbezüglich ist der Sachverhalt in der\nangefochtenen Verfügung fehlerhaft, indem für den Betrieb von Landwirt C\nvon lediglich 30 Umwegfahrten pro Jahr ausgegangen wird. Der Einsprecher\nS. hatte jedoch in seinem Schreiben vom 31. Januar 1999 an das BAV darauf\nhingewiesen, dass sein Berufskollege C. mit 30 Fahrten pro Nutzung bei 5\nNutzungen pro Jahr rechne, was demzufolge nicht die vom BAV erwähnten\n30, sondern 150 Arbeitsgänge pro Jahr ergibt. Auch bei dieser Anzahl\nUmwegfahrten ist aber zu bemerken, dass keiner der Beschwerdeführenden\nden Übergang täglich benützt. Die maximale Umwegdistanz von 3,3 km\nüber den Bahnübergang in S. ist zwar nicht unbedeutend, angesichts der\nübrigen Interessenlage aber zumutbar. Das gleiche gilt für die Interessen\nderjenigen Benützer, die den Übergang im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten\nbenützen. Für sie ist der Umweg kürzer, da sie in jedem Fall die 1,25 km\nentfernte Unterführung von S. benützen können. Gerade im Rahmen von\nFreizeitaktivitäten ist denn ein solcher Umweg auch von geringer Bedeutung.\n9.3. Hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Sanierung ist vorab\nzu bemerken, dass auch die Beschwerdeführenden 2 den Übergang als\n«hochgefährlich» erachten. Sie würden eine Sanierung dann begrüssen, wenn\ndie Benützung für sie weiterhin gewährleistet wäre.\nEin Belassen des jetzigen Zustandes fällt angesichts der Gefährlichkeit\ndes Übergangs ausser Betracht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d der\nSignalisierungsverordnung sind Andreaskreuze allein nur zulässig an Strassen\nmit schwachem Verkehr, wenn der Bahnübergang so übersichtlich ist, dass\nder Führer eines Strassenfahrzeugs genügend Zeit hat, um vor dem Übergang\nanhalten zu können, und Strassenbenützer den Übergang rechtzeitig verlassen\nkönnen, wenn ein mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit verkehrendes\nSchienenfahrzeug in Sicht kommt. Schon auf Grund der schlechten\nSichtverhältnisse ist nicht gewährleistet, dass Strassenbenützer den Übergang\nrechtzeitig verlassen können, wenn der Zug mit 100 km/h in Sicht kommt.\nGemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ist die herannahende Bahn\nbei schlechtem Wetter erst ungefähr 2 bis 3 Sekunden vor dem Eintreffen\nsichtbar. Der Leiter Infrastruktur der Beschwerdegegnerin berichtete am\nAugenschein von einem erst wenige Wochen zurück liegenden Zwischenfall,\nbei dem er als Lokführer vor diesem Übergang eine Schnellbremsung habe\neinleiten müssen, da der Fahrer eines Rohrreinigungswagens erst im letzten\nMoment sein Fahrzeug beschleunigt habe, sodass eine Kollision gerade noch\nhabe verhindert werden können. Die Gefahrensituation werde verschärft\ndurch die Tatsache, dass im Winter oft Schnee und Eis auf der Strasse liege.\nAuch werde oberhalb (östlich) des Bahnübergangs oft Mais angebaut, der die\nSicht auf den herannahenden Zug erschwere.\nDie Sanierung mittels einer Blinklichtsignalanlage ist nur zulässig bei\nBahnübergängen mit schwachem Bahn- und Strassenverkehr oder dort, wo\ndas Anbringen von Schranken oder Halbschranken schwierig ist (Art. 6 Abs. 2\nBst. c Signalisierungsverordnung). Vorliegend kann bei 83 Zugsdurchfahrten\npro Tag nicht von schwachem Bahnverkehr gesprochen werden, weshalb auch\ndiese Art der Sanierung entfällt.\n\n"}