{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-47--_2001-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005585.pdf?ID=150005585", "Checksum": "932ae792fdf5934079f71c962e0cf271"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:13", "Checksum": "9d77bfa5b7ad8a84d7f9eb5a90dfd17e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r\n\n 3\ngelangt man auch zu einer Feuerstelle, die oft benützt wird. Dabei ist jedoch\nzu beachten, dass auch die Möglichkeit besteht, durch die 1,25 km entfernte\nUnterführung in S. auf die andere Seite der Geleise zu gelangen. Die selben\nPersonen sind durch die schlechten Sichtverhältnisse einem Unfallrisiko\nausgesetzt und haben ein Interesse, die Bahnlinie unversehrt zu queren.\nGerade für die Ortsunkundigen unter ihnen könnte die Unübersichtlichkeit im\nBereich des Übergangs verhängnisvoll sein.\nDer Gemeingebrauch an diesem Fahrweg besteht vorwiegend in der\nBenützung im Rahmen der erwähnten Freizeitaktivitäten. Es handelt sich\nim Bereich des Übergangs um einen nicht asphaltierten Fahrweg 4. Klasse,\nwelcher für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen ist. Anlässlich des\nAugenscheins stellte sich heraus, dass der Weg normalerweise mit einem\nFahrverbot versehen ist und demzufolge nicht wie eine öffentliche Strasse\nder Allgemeinheit offen steht. Im Rahmen der in den Jahren 1967-1987\ndurchgeführten Gesamtmelioration wurde der Fahrweg zwar Teil eines\nseither zusammenhängenden Wegnetzes, welches jedoch gemäss den\nAngaben des Landwirtschaftsamts des Kantons G. für den öffentlichen\nMotorfahrzeugverkehr gesperrt ist. Abgesehen von den Benützern im\nRahmen des Freizeitverkehrs ist der Übergang also ausschliesslich für den\neng beschränkten Kreis der Bewirtschafter der beiden über der Bahnlinie\ngelegenen Parzellen sowie für einige Waldbesitzer, die gegen die Verfügung\ndes BAV keine Beschwerde führen, von Bedeutung. In diesem Sinn ist die\nAussage der Beschwerdeführenden 2, es handle sich bei diesem Übergang\num einen im öffentlichen Interesse liegenden, wichtigen Knotenpunkt des\nMeliorationswegnetzes, etwas zu relativieren.\n9.2. Bei der Bewertung der Interessen sind die Folgen ihrer Verwirklichung im\nkonkreten Fall zu beurteilen.\nEine zentrale Bedeutung ist der Verminderung des Unfallrisikos beizumessen.\nDiese liegt - wie oben aufgezeigt - sowohl im privaten Interesse der\nBeschwerdegegnerin als auch im öffentlichen Interesse, was aus den\nhier anwendbaren Bestimmungen hervorgeht. So sind bestehende\nBahnübergänge der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation\nentsprechend wirksam zu signalisieren oder aufzuheben (Art. 30\nAbs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom\n23. November 1983 [EBV], SR 742.141.1). Die Bestimmung, wonach in der\nRegel Schranken anzubringen sind (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung\nüber die Signalisierung von Bahnübergängen vom 15. Dezember 1975 [im\nFolgenden Signalisierungsverordnung], SR 742.148.31), zeigt die hohe Priorität,\nwelche die gesetzgebenden Behörden der Unfallverhütung beimessen\nebenso wie die Regelung, wonach die Aufsichtsbehörde namentlich für\nBahnübergänge mit Sicherheitsmängeln auch vorschreiben kann, diese\nvorzeitig zu sanieren (Art. 1 Abs. 6 der Verordnung des Eidgenössischen\nVerkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes [EVED] über die Fristen\nzur Anpassung der Signalisierung von Bahnübergängen vom 3. September\n1979, SR 742.148.312).\nDemgegenüber ist das Interesse der beschwerdeführenden Landwirte an einer\nmöglichst direkten Zufahrt zu den von ihnen bewirtschafteten Parzellen von\nuntergeordneter Bedeutung. Konkret ist den Akten zu entnehmen, dass die\nGrösse der bewirtschafteten Parzellen westlich der Bahnlinie zwischen 1,2 ha\n\n"}