{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-47--_2001-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005585.pdf?ID=150005585", "Checksum": "932ae792fdf5934079f71c962e0cf271"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2001 JAAC 66.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:13", "Checksum": "9d77bfa5b7ad8a84d7f9eb5a90dfd17e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2001 JAAC 66.47 \r\n\n 2\nDas BAV hat es somit unterlassen, Alternativen zu der von der\nBeschwerdegegnerin beantragten Massnahme zu prüfen, womit ein\nFehler in der Abwägung der relevanten Interessen vorliegt. Ziff. 1 der hier\nangefochtenen Verfügung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist demnach\naufzuheben.\n(…)\nBei der Prüfung von Alternativen zur Schliessung für den Fahrzeugverkehr\nim Rahmen einer Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die\nrelevanten Interessen zu ermitteln (E. 9.1.), sodann sind diese zu bewerten\n(E. 9.2.) und schliesslich sind sie gegeneinander abzuwägen beziehungsweise\nin dem Sinne zu optimieren, dass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung,\ndie ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung\ngebracht werden können (E. 9.3.); (vgl. zur Methode der Interessenabwägung:\nTschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 148 sowie Pierre Tschannen in:\nKommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 3,\nRz. 23 ff.).\n9.1. Die Beschwerdeführenden 2 sind in ihrer Tätigkeit als Landwirte an\neiner Weiterbenützung des Übergangs interessiert, da sie sonst für die\nBewirtschaftung ihrer Parzellen Umwege in Kauf nehmen müssen, was\nMehrkosten zur Folge hat. Im Falle der Schliessung des Übergangs für\nFahrzeuge erreichten sie die von ihnen bewirtschafteten Parzellen über einen\nUmweg von maximal 2,6 km (Landwirt C) durch die Unterführung S. Mit\nFahrzeugen, die höher als 3,20 m sind, hätten sie über den Bahnübergang\nim Dorf S. zu fahren, was noch einen zusätzlichen Umweg von 800 Metern\nbedeuten würde. Insgesamt betrüge der maximale Umweg demnach\n3,3 km. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ihnen auf\nGrund dieser Umwege im Falle der Schliessung des Bahnübergangs ein\nEntschädigungsanspruch zusteht.\nDie Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein Interesse an der Verminderung\ndes Unfallrisikos. Die Sichtverhältnisse sind für sämtliche Benützer des\nÜbergangs schlecht. So beträgt die Sichtweite in nördlicher Richtung knapp\n200 Meter, in südlicher Richtung ungefähr 300 Meter. Gemäss den Angaben\nder Beschwerdegegnerin ist die herannahende Bahn bei schlechtem Wetter\nerst ungefähr 2 bis 3 Sekunden vor dem Eintreffen sichtbar. Das Gleis\nmacht im Bereich des Bahnübergangs eine Kurve. Die Züge verkehren\nmit ungefähr 100 km/h. Es werden geräuscharme Triebwagen eingesetzt.\nGemäss den Angaben des BAV ist ihm die im Rahmen der Gesamtmelioration\nF. vorgenommene Verlegung des Übergangs nie zur Genehmigung gemäss\nArt. 24 Abs. 1 EBG unterbreitet worden, was sich insbesondere negativ auf\ndie Rechtsstellung der Bahn im Falle eines Unfalls auswirken könnte. Die\nBeschwerdegegnerin kann sich aber aus finanziellen Gründen auch keine\nMaximalvariante leisten. Sie ist an einer möglichst kostengünstigen Sanierung\ninteressiert.\nFerner sind die Interessen derjenigen Personen zu berücksichtigen, die den\nÜbergang bei der Ausübung ihrer Freizeitaktivitäten benützen. Es sind dies\ninsbesondere Wanderer, Velofahrer und Reiter. Gemäss den Auskünften\nvon N., Gemeindeammann von L., am Augenschein vom 24. Oktober 2000\nwird der Übergang im Rahmen von Freizeitaktivitäten rege benützt, auch\nwenn der Fahrweg kein offiziell markierter Wander- oder Radweg ist. Ferner\n\n"}