NISV nicht in Frage. 8.7.8. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um eine Ausnahme von der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gewähren zu können. Obwohl der Anlagegrenzwert von 1 µT an einigen Orten mit empfindlicher Nutzung geringfügig überschritten wird, kann die Anlage aus Sicht des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung genehmigt werden. [110] Zu beziehen beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Dokumentation, Postfach, CH-3003 Bern, oder auf Internet unter: http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_nis/vorschriften/nisv/ index.html