Ausserdem wäre die Begrenzung der Leitungsfähigkeit einer Leitung nur mit erheblichem technischen und finanziellen Aufwand realisierbar. Die atel rechnet mit Kosten von Fr. 40 Mio. Würde hingegen der Leiterquerschnitt verringert, was ebenfalls eine Begrenzung der Leistungsfähigkeit zur Folge hätte, würden die Lärmimmissionen deutlich zunehmen. Insgesamt erscheint eine Reduktion des thermischen Grenzstroms bei den Leitungen 1 und 2 weder betrieblich noch wirtschaftlich tragbar. Sie kommt daher als Massnahme nach Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. b NISV nicht in Frage.