10 müsste. Er bezweifelte ferner, ob diese kompaktere Leiteranordnung eine massgebende Verminderung der Belastung der Wohnhäuser bewirken würde. Seines Wissens sei ein solch schmaler Masttyp in der Schweiz noch nirgends erstellt worden. Denkbar wäre auch eine zusätzliche Erhöhung der Masten. Vorgesehen sind im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden über 80 m hohe Masten. Grössere Masten würden das Landschaftsbild noch stärker beeinträchtigen. Ausserdem wäre die durch den Mast beanspruchte Fläche grösser. Trotzdem könnten nach Einschätzung der atel die Anlagegrenzwerte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden.