15 Abs. 2 Bst. a NISV). Im Bereich der Wohnhäuser der Beschwerdeführenden sei zudem nicht die übliche tonnenförmige Leiteranordnung gewählt worden, sondern ein Masttyp, bei dem die mittleren Ausleger gleich lang sind wie die oberen und unteren. Gemäss Vorlageprojekt sind für die Masten Nr. 220 und 221 (Leitung 1) sowie für die Masten Nr. 106N und 106A (Leitung 2) Spezialtragwerke vorgesehen. Die übliche Trasseebreite von 19 m ist dadurch in diesem Bereich auf 13 m reduziert worden.