Zusammen mit den betrieblichen Nachteilen erscheint der Bau eines 2 km langen Kabelteilstücks mitten in einer sonst als Freileitung erstellten 400/400-kV-Übertragungsleitung nach dem heutigen Stand der Technik als unverhältnismässig und kommt daher als Alternative zur Reduktion der Belastung der Wohnhäuser der Beschwerdeführenden nicht in Frage (vgl. auch BGE 124 II 219 E. 8e). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Verkabelung der Leitung auf dem fraglichen Abschnitt weitere Nachteile mit sich bringen würde.