Die Kosten für den entsprechend langen Freileitungsabschnitt bezifferte die atel auf ungefähr Fr. 2.8 Mio. Selbst wenn die Kabelstrecke anders als von der atel angenommen im Tagbau erstellt werden könnte, wären die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Mehrkosten enorm. Zusammen mit den betrieblichen Nachteilen erscheint der Bau eines 2 km langen Kabelteilstücks mitten in einer sonst als Freileitung erstellten 400/400-kV-Übertragungsleitung nach dem heutigen Stand der Technik als unverhältnismässig und kommt daher als Alternative zur Reduktion der Belastung der Wohnhäuser der Beschwerdeführenden nicht in Frage (vgl. auch BGE 124 II 219 E. 8e).