Der an der Augenscheinsverhandlung von einem Beschwerdeführer geäusserte Einwand, dass der Vorteil eines Netzes ja gerade darin liege, dass Ausfälle durch andere Leitungen übernommen werden könnten, mag grundsätzlich zutreffen. Ein Blick auf den Sachplan Übertragungsleitungen zeigt jedoch, dass nebst der Leitung 1 nur wenige weitere alpenquerende Leitungen dieser Spannungsebene bestehen. Der Ausfall einer so wichtigen, zum europäischen Verbundnetz gehörenden Übertragungsleitung wie die Leitung Mettlen-Gösgen 1 wäre zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden, wie nachfolgend dargelegt wird.