Wegen der fehlenden räumlichen Nähe und gegenseitigen Beeinflussung der Magnetfelder würde jede Leitung getrennt betrachtet. Die Leitung 2 gälte demzufolge nicht mehr als Teil einer neuen Anlage und müsste nicht den Anlagegrenzwert einhalten. Auf sie fänden einzig die weniger weit gehenden Sanierungsvorschriften Anwendung (Art. 7 f. NISV). Das Verkabelungsbegehren kann sich daher aus rechtlichen Überlegungen nur auf die Leitung 1 beziehen. 8.7.3. Nach Auskunft der Vertreter der Beschwerdegegnerin stelle die Verkabelung einer 400-kV-Leitung heutzutage noch eine Herausforderung dar, sei aber rein technisch machbar.