ausser Betracht. 8.7.2. Die Beschwerdeführenden beantragen weiter die Verkabelung der Leitung 1 und wohl auch der Leitung 2 im Bereich ihrer Gemeinde. Sie argumentieren, solange eine Kabellösung nicht ernsthaft geprüft worden sei und insbesondere die Kosten nicht von einer neutralen Stelle berechnet worden seien, könne keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 NISV gewährt werden. Würde die Leitung 1 verkabelt, bestünde kein Anlass, die Leitung 2 in die Betrachtungen mit einzubeziehen. Wegen der fehlenden räumlichen Nähe und gegenseitigen Beeinflussung der Magnetfelder würde jede Leitung getrennt betrachtet.