8 Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 8.7.1. Die Wahl einer anderen Trasseevariante ist bereits diskutiert und verworfen worden (E. 7). Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbegrenzung als nicht sinnvoll. Das Verlegen der Leitung 1 würde ausserdem an der bestehenden hohen Belastung durch die Leitung 2 nichts ändern. Das Verlegen der Leitung 1 fällt somit als Massnahme nach Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. b NISV ausser Betracht.