Ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin dennoch zu Recht genehmigt worden ist, muss nachfolgend geprüft werden. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines Gutachtens über die gemäss Bauordnung und Zonenplan der Gemeinde möglichen Nutzungen in der Umgebung der geplanten Anlagen ist somit abzuweisen. 8.7. Gemäss Anhang 1 Ziff. 15 Abs. 2 NISV können Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts bewilligt werden, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird und alle anderen