Die NISV hält sich an den vorgegebenen Rahmen und ist demzufolge weder gesetzes- noch verfassungswidrig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zulässigkeit von weiteren Ausbauten an den bestehenden Gebäuden im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist. Wie weiter oben festgestellt, ist der Anlagegrenzwert bereits bei den heutigen Gebäudevolumen in den Räumen mit empfindlicher Nutzung nicht eingehalten. Ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin dennoch zu Recht genehmigt worden ist, muss nachfolgend geprüft werden.