Ausserdem können gewisse Ausbauwünsche an bestehenden Bauten aus ästhetischen bzw. denkmalpflegerischen Einwänden scheitern. Mit dem Ausschöpfen der maximalen Überbauungsmöglichkeit ist bei bestehenden Gebäuden daher mit weniger hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen als bei noch unüberbautem Bauland. Damit erweist sich die in der NISV getroffene Unterscheidung als sachlich gerechtfertigt. Sie ist demzufolge auch nicht willkürlich. Im Übrigen ist dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgabe ein gewisser Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Die NISV hält sich an den vorgegebenen Rahmen und ist demzufolge weder gesetzes- noch verfassungswidrig.