, Bern 1999, S. 397 ff.) Das BUWAL begründet die Berücksichtigung der rechtlich möglichen Überbauung von Bauland damit, dass die planungsrechtlich mögliche Nutzung bei unüberbauten Parzellen in der Regel auch realisiert werde (Erläuternder Bericht, S. 10). Bei bestehenden Gebäuden ist dies anders. Nicht alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer streben eine maximale Ausnutzung der Überbauungsmöglichkeiten ihres Grundstücks an. Ausserdem können gewisse Ausbauwünsche an bestehenden Bauten aus ästhetischen bzw. denkmalpflegerischen Einwänden scheitern.