Diese machen in einer späteren Eingabe geltend, die Verordnung sei in diesem Punkt verfassungswidrig weil sie das Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot missachte. Es sei ihr deshalb die Anwendung im Einzelfall zu versagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge rechtzeitig vorgebracht worden ist, weil sie ohnehin nicht stichhaltig ist. Nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist eine Ungleichbehandlung dann zulässig, wenn sie sachlich begründet ist (vgl. auch zum Nachfolgenden: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397 ff.