7 Das Vorgehen des BUWAL, bei bestehenden Gebäuden nur das vorhandene Bauvolumen zu berücksichtigen, nicht aber sämtliche möglichen Ausbauten, findet seine Grundlage demnach im klaren Wortlaut der Verordnung. Dieser lässt keinen Raum für eine weitergehende Auslegung im Sinne des Anliegens der Beschwerdeführenden (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2001, publiziert in Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 73 ff.). Diese machen in einer späteren Eingabe geltend, die Verordnung sei in diesem Punkt verfassungswidrig weil sie das Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot missachte.