Art. 3 Abs. 3 NISV legt fest, was als Ort mit empfindlicher Nutzung zu gelten hat. Dazu gehören Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst. b) sowie diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Bst. a und b zugelassen sind (Bst. c). Bei unüberbauten Grundstücken gemäss Bst. c sind alle Bauten massgebend, die innerhalb der baurechtlichen Grundordnung (Grenzabstände, Gebäudehöhe, Geschosszahl) oder einer Sondernutzungsplanung erstellt werden können (Erläuternder Bericht, S. 10).