Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, es sei abklären zu lassen, welche Ausbauten (Aufstockungen und Gebäudeerweiterungen) der bestehenden Gebäude in ihrer Gemeinde gemäss der baurechtlichen Grundordnung zulässig seien. Nur so könne ermittelt werden, wie nahe an die Leitung allfällige zukünftige Räume mit empfindlicher Nutzung zu liegen kämen. Es gehe nicht an, dass bei unüberbautem Bauland die maximal zulässigen Bauvolumen massgebend seien, bei bestehenden Gebäuden jedoch nur die aktuellen Dimensionen berücksichtigt würden. Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziff. 14 NISV). Art. 3 Abs. 3