Trotzdem ist nach Anhang 1 Ziff. 13 Abs. 1 NISV für die Beurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts die maximale Auslastung massgebend. Eine Beschränkung der durchschnittlichen Auslastung in der Plangenehmigungsverfügung mag sinnvoll sein, ändert an der von der NISV vorgeschriebenen Berechnungsart jedoch nichts. 8.6.2. (Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung eines Obergutachtens abgewiesen) 8.6.3. Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, es sei abklären zu lassen, welche Ausbauten (Aufstockungen und Gebäudeerweiterungen) der bestehenden Gebäude in ihrer Gemeinde gemäss der baurechtlichen Grundordnung zulässig seien.