Die Verfügungen vom 30. Dezember 1999 enthalten die Auflage, dass die Strombelastung im Jahreschnitt im Normalbetrieb höchstens 50% des maximalen Grenzstroms bei 40° C betragen dürfe. Das Gutachten Fischer und die atel haben ihren Berechnungen der zu erwartenden Emissionen deshalb als massgebenden Betriebszustand eine Auslastung von 50% zugrunde gelegt, entsprechend der durchschnittlichen Belastung. Gemäss Angaben der atel wird die maximale Auslastung (2’240 A [Ampere] für Leitung 1 und 1’830 A für Leitung 2) nur in Ausnahmefällen erreicht. Im Normalfall liegt sie zwischen 30% und 70% der möglichen Belastung. Trotzdem ist nach Anhang 1 Ziff.