Zu Recht ist das BUWAL bei seinen Berechnungen anders als der Privatgutachter Fischer und die Aare-Tessin AG für Elektrizität (atel) von der maximal zulässigen Auslastung der Leitungen ausgegangen. Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40° C und in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung betrieben wird (Anhang 1 Ziff. 13 Abs. 1 NISV). Die Verfügungen vom 30. Dezember 1999 enthalten die Auflage, dass die Strombelastung im Jahreschnitt im Normalbetrieb höchstens 50% des maximalen Grenzstroms bei 40° C betragen dürfe.