Dies bedeutet, dass an Orten mit empfindlicher Nutzung beidseits der Leitungen grundsätzlich der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte von 1 µT eingehalten werden muss (Anhang 1 Ziff. 14 und 15 NISV). 8.6. Nach den Berechnungen des BUWAL führt die Realisierung des Projekts bei den westlich der Leitungen gelegenen Häusern Nr. 63, 65 und 68 zu einer deutlichen Abnahme des Magnetfeldes, ausgehend von bis zu 15 µT auf weniger als 1,5 µT. Bei den östlich der Leitung gelegenen Häusern Nr. 69