Der Abbruch und Neubau der Leitung 1 auf einem grösstenteils neuen Trassee sowie die Spannungserhöhung führen nach den unmissverständlichen Vorschriften der NISV dazu, dass die gesamte Anlage, und damit auch die Leitung 2, als neu im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zu gelten haben. 8.5.5. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Anlage so erstellt und betrieben werden muss, dass sie die in Anhang 1 festgelegte vorsorgliche Emissionsbegrenzung einhält (Art. 4 Abs. 1 NISV). Dies bedeutet, dass an Orten mit empfindlicher Nutzung beidseits der Leitungen grundsätzlich der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte von 1 µT eingehalten werden muss (Anhang 1 Ziff.