Wegen der räumlichen Nähe der beiden Leitungen müssen sie ohnehin als eine Anlage betrachtet werden. Wie die Anpassungen der Leitung 2 auf fünf Abschnitten (vgl. E. 8.5.2) gewertet werden, spielt also letztlich keine Rolle. Immerhin sind aber auch sie mit einem nicht unerheblichen baulichen und finanziellen Aufwand verbunden. Der Abbruch und Neubau der Leitung 1 auf einem grösstenteils neuen Trassee sowie die Spannungserhöhung führen nach den unmissverständlichen Vorschriften der NISV dazu, dass die gesamte Anlage, und damit auch die Leitung 2, als neu im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zu gelten haben. 8.5.5.