Die mit Verfügungen vom 30. Dezember 1999 genehmigten baulichen Massnahmen an den Leitungen 1 und 2 gehen insgesamt weit über das hinaus, was nach der Verordnung noch als Änderung einer bestehenden Anlage zu verstehen ist. In solchen Fällen ist gemäss den Erläuterungen des BUWAL zur NISV von einer Neuanlage auszugehen (Erläuternder Bericht des BUWAL vom 23. Dezember 1999 zur NISV[110] [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 12). Ob gleichzeitig mit dem Ersetzen eines Teils der Anlage der andere Teil eine gewisse Änderung erfährt, ist unerheblich. Wegen der räumlichen Nähe der beiden Leitungen müssen sie ohnehin als eine Anlage betrachtet werden.