12 Abs. 6 zur NISV enthält eine Umschreibung dessen, was als Änderung einer Frei- oder Kabelleitung zur Übertragung von elektrischer Energie zu verstehen ist. Gemäss der dort festgelegten Definition gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustands als Änderung einer Anlage. Die mit Verfügungen vom 30. Dezember 1999 genehmigten baulichen Massnahmen an den Leitungen 1 und 2 gehen insgesamt weit über das hinaus, was nach der Verordnung noch als Änderung einer bestehenden Anlage zu verstehen ist.