Sie ist vielmehr als gleichwertig zu betrachten wie die Leitung 2. Es lässt sich unter diesen Umständen kaum mit vernünftigen Argumenten begründen, weshalb das Belassen des andern Teils der Anlage gewichtiger sein sollte als das Ersetzen der Leitung 1. Ausserdem spricht der Wortlaut der NISV gegen die vom BUWAL vorgeschlagene Lösung, wie nachfolgend ausgeführt wird. 8.5.4. Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 6 zur NISV enthält eine Umschreibung dessen, was als Änderung einer Frei- oder Kabelleitung zur Übertragung von elektrischer Energie zu verstehen ist.