Diese Schlussfolgerung scheint nicht zwingend. Wird nur ein Teil einer Anlage verändert, dies aber in einem Ausmass, dass für diesen Teil bei isolierter Betrachtung von einer neuen Anlage auszugehen wäre, könnte mit gleichem Recht argumentiert werden, die gesamte Anlage habe als neu zu gelten. Dies umso mehr, als dem massgebend abgeänderten Teil der Anlage, d. h. der Leitung 1, innerhalb der Gesamtanlage nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Sie ist vielmehr als gleichwertig zu betrachten wie die Leitung 2.