5 der Anlagegrenzwert überschritten war, die magnetische Flussdichte bzw. die elektrische Feldstärke nicht zunehmen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a NISV). An den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung dürfte der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b NISV). 8.5.3. Wie bereits erwähnt, ist das BUWAL der Auffassung, dass für beide Leitungen die für Altanlagen geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollten. Diese Schlussfolgerung scheint nicht zwingend.