Somit stellt sich die Frage, ob infolge der Parallelführung der beiden Leitungen und der damit verbundenen Wechselwirkungen auch für die bestehende Leitung 2 die strengeren Vorschriften für neue Anlagen gelten, obwohl diese Leitung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NISV gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung seit längerer Zeit in Betrieb war (Art. 3 Abs. 1 NISV). Wird die Frage verneint, hätte dies zur Folge, dass grundsätzlich der gesamte mit Verfügung vom 30. Dezember 1999 genehmigte Abschnitt der Leitung 1 ebenfalls den weniger strengen Anforderungen für alte Anlagen unterstehen würde, obwohl die Plangenehmigung bei Inkrafttreten der NISV noch nicht