Sonst erfolgen keine Änderungen an der bestehenden Leitung. Somit stellt sich die Frage, ob infolge der Parallelführung der beiden Leitungen und der damit verbundenen Wechselwirkungen auch für die bestehende Leitung 2 die strengeren Vorschriften für neue Anlagen gelten, obwohl diese Leitung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NISV gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung seit längerer Zeit in Betrieb war (Art. 3 Abs. 1 NISV).