Dabei handelt es sich um geringfügige Änderungen des Trasseeverlaufs oder um Anpassungen der Maststandorte bzw. der Masthöhe. In der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden ist der Abschnitt zwischen den Masten Nr. 105 und Nr. 107 betroffen. Mast Nr. 106 wird durch einen höheren Masten ersetzt, gleich anschliessend wird das zusätzliche Tragwerk Nr. 106 A eingeschoben. Sonst erfolgen keine Änderungen an der bestehenden Leitung.