NISV um eine neue Anlage. Da grundsätzlich der gesamte mit Verfügung vom 30. Dezember 1999 genehmigte Leitungsabschnitt als eine Anlage zu betrachten ist, gilt diese Feststellung für den gesamten Abschnitt. Dies bedeutet, dass überall grundsätzlich die selben Anforderungen erfüllt sein müssen. An der Leitung Mettlen-Gösgen 2 sind zwischen der Kantonsgrenze und Gösgen, abgesehen von den geplanten Änderungen im Bereich der Wohnhäuser der Beschwerdeführenden, an vier Stellen Anpassungen an das Ausbauprojekt Mettlen-Gösgen 1 vorgesehen. Dabei handelt es sich um geringfügige Änderungen des Trasseeverlaufs oder um Anpassungen der Maststandorte bzw. der Masthöhe.