Für die Beschwerdeführenden steht hingegen fest, dass die Änderungen, die beide Leitungen erfahren, die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 NISV erfüllen, weshalb die Bestimmungen über Neuanlagen eingehalten werden müssten. 8.5.2. Die Leitung Mettlen-Gösgen 1 wird von der Kantonsgrenze bis nach Gösgen auf der ganzen Länge abgebrochen und grösstenteils auf einem neuen Trassee neu erstellt. Dabei werden die 150-kV- bzw. 220-kV-Stränge durch zwei 400-kV-Stränge ersetzt. Es handelt sich somit nach der Definition in Art. 3 Abs. 2 NISV um eine neue Anlage.