zur Anwendung gelangen würden. Wenn von einer aus zwei Leitungen bestehenden Anlage eine Leitung ersetzt wird, bedeute dies nicht, dass die gesamte Anlage neu errichtet werde. Für das BUWAL ist daher insgesamt von einer alten Anlage auszugehen, welche den für Änderungen alter Anlagen geltenden Bestimmungen entsprechen müsse, nicht aber den Vorschriften für Neuanlagen. Für die Beschwerdeführenden steht hingegen fest, dass die Änderungen, die beide Leitungen erfahren, die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 NISV erfüllen, weshalb die Bestimmungen über Neuanlagen eingehalten werden müssten.