4 bei Inkrafttreten der NISV noch nicht rechtskräftig war, sie an einen anderen Standort verlegt werden oder sie am bisherigen Standort ersetzt werden (Art. 3 Abs. 2 NISV). Nach Auffassung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) würde das Ersetzen der Leitung 1 durch eine Leitung höherer Spannung auf demselben Trassee bei isolierter Betrachtung die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 NISV erfüllen, womit für diese Leitung von einer neuen Anlage auszugehen wäre. Die Anpassungen der Leitung 2 erfüllten diese Voraussetzungen hingegen nicht, weshalb für diese Leitung allein die Bestimmungen über alte Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NISV