Im Übrigen wird die Anwendbarkeit der NISV auf das vorliegende Projekt von den Parteien nicht bestritten. 8.2. Die Beschwerdeführenden beklagen sich seit Jahren über die Auswirkungen der Belastung ihrer Wohnräume. Sie haben aus diesem Grund ein Gutachten über die aktuelle und die mit der Spannungserhöhung zu erwartende elektromagnetische Belastung in Auftrag gegeben. Dieses Privatgutachten vom 21. Januar 2000 (nachfolgend Gutachten Fischer) haben sie der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK) als Beilage zur Beschwerde eingereicht.