3 Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) war die NISV noch nicht in Kraft. Eine Ausnahme besteht jedoch im Bereich des Umweltschutzes, wo das neue Recht aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, bereits auf hängige Verfahren angewendet wird (BGE 122 II 26 E. 3; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 263a mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Übrigen wird die Anwendbarkeit der NISV auf das vorliegende Projekt von den Parteien nicht bestritten.